§ 92 EO Voraussetzungen der Pfändung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der angeordneten pfandweisen Beschreibung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Person des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommen wird, dass diese Liegenschaft oder der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.
  4. (4)Absatz 4Das Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
§ 92.Paragraph 92,

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsVon der angeordneten pfandweisen Beschreibung ist der Verpflichtete unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die pfandweise Beschreibung hat in der Art zu geschehen, dass die Bestandtheile der Liegenschaft nach Culturgattung, Ausmaß und Grenzen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Person des Besitzers und, falls die Liegenschaft mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer, sowie unter Anführung der Nummern der Catastralparcellen, aus welchen sich die zu pfändende Liegenschaft zusammensetzt, in einem Protokolle verzeichnet werden, und in das Protokoll die Erklärung aufgenommen wird, dass diese Liegenschaft oder der dem Verpflichteten gehörige Antheil derselben zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen sei; auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben und als vollstreckbare zu bezeichnen.
  4. (4)Absatz 4Das Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
§ 92.Paragraph 92,

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

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