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(1) Wenn die Liegenschaft Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderungschon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen isteinverleibt war, so ist zum Erwerbeauf Antrag des Pfandrechtesbetreibenden Gläubigers die vom Executionsgerichte auf Grundbücherliche Anmerkung der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung derVollstreckbarkeit zu pfändenden Liegenschaft erforderlichbewilligen.
(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.
(1) Wenn die Liegenschaft Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderungschon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen isteinverleibt war, so ist zum Erwerbeauf Antrag des Pfandrechtesbetreibenden Gläubigers die vom Executionsgerichte auf Grundbücherliche Anmerkung der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung derVollstreckbarkeit zu pfändenden Liegenschaft erforderlichbewilligen.
(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.