§ 86 EO Unzulässige Bieterabsprachen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 82, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels Paragraph 84 a, Absatz 2 und Paragraph 84 b, anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
  4. (2)Absatz 2Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
  5. (3)Absatz 3Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2017
  1. (1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 82, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels Paragraph 84 a, Absatz 2 und Paragraph 84 b, anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
  4. (2)Absatz 2Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
  5. (3)Absatz 3Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

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