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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.