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(1) ÜberDer Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den Antrag auf Vollstreckbarerklärungim Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlunglediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und ohne Einvernehmung des Gegners mit BeschlußRechnung zu entscheidenlegen.
(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwendenDie Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.
(1) ÜberDer Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den Antrag auf Vollstreckbarerklärungim Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlunglediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und ohne Einvernehmung des Gegners mit BeschlußRechnung zu entscheidenlegen.
(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwendenDie Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.