§ 73a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

§ 73a EO seit 31.03.2009 weggefallen. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.03.2009
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

§ 73a EO seit 31.03.2009 weggefallen. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.

(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

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