§ 71a EO Löschen der Daten der Ediktsdatei

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wennDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsseit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.
  5. (3)Absatz 3Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsTagsatzungen, Termine und für Anträge eingeräumte Fristen sind nach dem dort vorgesehenen Termin bzw. dem Fristende zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestellungen von Kuratoren zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Daten einer Zwangsverwaltung sind zu löschen, sobald dieses Verfahren und die beigetretenen Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wennDie Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Ziffer eins, auch von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsseit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.
  5. (3)Absatz 3Die übrigen Daten sind zu löschen, wenn seit der Aufnahme in die Ediktsdatei ein Monat vergangen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten