§ 57 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.

(2) Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen BetheiligtenBeteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.

(2) Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen BetheiligtenBeteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

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