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Legende:
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Berücksichtigung des Grundbuchsstands
§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und BauverkehrskarteiBauwerkskartei Einsicht zu nehmen.
Berücksichtigung des Grundbuchsstands
§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und BauverkehrskarteiBauwerkskartei Einsicht zu nehmen.