§ 55a EO Berücksichtigung des Grundbuchsstands

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2002 bis 31.12.9999

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und BauverkehrskarteiBauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 06.08.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 06.08.2002

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

§ 55a. Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und BauverkehrskarteiBauwerkskartei Einsicht zu nehmen.

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