§ 54f EO Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat aufAuf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers stattist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen.

(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, insbesondere durch Einstellungist der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen KostenAntrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzenverstehen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.06.2021

(1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

(2) Das Exekutionsgericht hat aufAuf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Die Kosten des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit 20 Euro festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers stattist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen.

(3) Hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, insbesondere durch Einstellungist der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen KostenAntrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, mit 50 Euro festzusetzenverstehen.

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