§ 54b EO Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbeweglichebewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,
    2. 2.Ziffer 2die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
    4. 4.Ziffer 4sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt undsich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
    5. 5.Ziffer 5der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daßdass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
  2. (2)Absatz 2Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
    3. 3.Ziffer 3Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekanntengerichtsbekannter Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2009 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbeweglichebewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,
    2. 2.Ziffer 2die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
    3. 3.Ziffer 3die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
    4. 4.Ziffer 4sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt undsich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
    5. 5.Ziffer 5der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daßdass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
  2. (2)Absatz 2Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
    3. 3.Ziffer 3Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekanntengerichtsbekannter Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

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