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(1) Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werdenFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,Ergeht ein Auftrag zur ErmöglichungVerbesserung einer zweckmäßigen BehandlungEingabe, weil sich der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführenAntragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, die die Parteien für ihre Eingaben anso ist diesem Auftrag das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden könnenentsprechende Formblatt anzuschließen.
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(1) Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werdenFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,Ergeht ein Auftrag zur ErmöglichungVerbesserung einer zweckmäßigen BehandlungEingabe, weil sich der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführenAntragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, die die Parteien für ihre Eingaben anso ist diesem Auftrag das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden könnenentsprechende Formblatt anzuschließen.
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