§ 54a EO Verbesserung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.
  3. (3)Absatz 3Für das Exekutionsverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsExekutionsanträge und andere Schriftsätze können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften überreicht werden;
    2. 2.Ziffer 2die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (§ 80 Abs. 1 ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (Paragraph 80, Absatz eins, ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;
    3. 3.Ziffer 3ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4§ 453a Z 6 ZPO und § 89e Abs. 1 GOG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 453 a, Ziffer 6, ZPO und Paragraph 89 e, Absatz eins, GOG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
  5. (2)Absatz 2Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.
  3. (3)Absatz 3Für das Exekutionsverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsExekutionsanträge und andere Schriftsätze können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften überreicht werden;
    2. 2.Ziffer 2die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (§ 80 Abs. 1 ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (Paragraph 80, Absatz eins, ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;
    3. 3.Ziffer 3ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4§ 453a Z 6 ZPO und § 89e Abs. 1 GOG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 453 a, Ziffer 6, ZPO und Paragraph 89 e, Absatz eins, GOG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsFehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
  5. (2)Absatz 2Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

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