§ 52 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen BetheiligtenBeteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1919 bis 30.06.2021

Im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen BetheiligtenBeteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

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