§ 51 EO Ausschließliche Gerichtsstände

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Die im gegenwärtigen GesetzeGesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

Die im gegenwärtigen GesetzeGesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

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