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(1) Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen ExecutionshandlungExekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethannachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des ExecutionsgerichtesExekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens abgestanden ist.
(1) Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen ExecutionshandlungExekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethannachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des ExecutionsgerichtesExekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens abgestanden ist.