§ 46 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§. 46.

(1) Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen ExecutionshandlungExekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethannachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des ExecutionsgerichtesExekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens abgestanden ist.

(2) Ist vom Verpflichteten eine bestimmte Summe Geld zu leisten, so genügt es, wenn er einen Postaufgabeschein vorlegt, aus dem sich ergibt, dass diese Summe nach dem im ersten Absatze angegebenen Zeitpunkte zur Auszahlung an den Gläubiger bei der Post eingezahlt wurde. In allen übrigen Fällen muss der Nachweis der im ersten Absatze bezeichneten Umstände durch in Urschrift vorgelegte öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2003

§. 46.

(1) Das Vollstreckungsorgan darf ohne vorgängige richterliche Weisung mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen ExecutionshandlungExekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargethannachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Vollstreckungsorgan auszuführenden Auftrages des ExecutionsgerichtesExekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens abgestanden ist.

(2) Ist vom Verpflichteten eine bestimmte Summe Geld zu leisten, so genügt es, wenn er einen Postaufgabeschein vorlegt, aus dem sich ergibt, dass diese Summe nach dem im ersten Absatze angegebenen Zeitpunkte zur Auszahlung an den Gläubiger bei der Post eingezahlt wurde. In allen übrigen Fällen muss der Nachweis der im ersten Absatze bezeichneten Umstände durch in Urschrift vorgelegte öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden.

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