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(1) Durch die Bestimmungen der §§. 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der ExecutionExekution oder gewisser ActeAkte derselben enthält.
(2) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der ExecutionExekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen ExecutionExekution bei dem GerichteGericht, bei dem die Bewilligung der ExecutionExekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des ExecutionsvollzugesExekutionsvollzugs gestellt wird.
(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
(1) Durch die Bestimmungen der §§. 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der ExecutionExekution oder gewisser ActeAkte derselben enthält.
(2) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der ExecutionExekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen ExecutionExekution bei dem GerichteGericht, bei dem die Bewilligung der ExecutionExekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des ExecutionsvollzugesExekutionsvollzugs gestellt wird.
(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).