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(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der ExecutionExekution kann auf Antrag angeordnet werden:
1. | wenn eine Klage auf | |||||||||
2. | wenn in Bezug auf einen der im § | |||||||||
2a. | wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist; | |||||||||
3. | wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird; | |||||||||
4. | wenn die | |||||||||
5. | wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; | |||||||||
6. | wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ | |||||||||
7. | wenn der die | |||||||||
8. | wenn gegen einen Vorgang des | |||||||||
9. | wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird; | |||||||||
10. | wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird. |
(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Absatz 3 , Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
(3) Mit dem AntragDie Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antragund auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Dieser Antrag istIst das Gericht, wenn er nicht bei dem Gerichtdie Anträge eingebracht wirdwurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leitendafür zuständige Gericht weiterzuleiten.
(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der ExecutionExekution kann auf Antrag angeordnet werden:
1. | wenn eine Klage auf | |||||||||
2. | wenn in Bezug auf einen der im § | |||||||||
2a. | wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist; | |||||||||
3. | wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird; | |||||||||
4. | wenn die | |||||||||
5. | wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; | |||||||||
6. | wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ | |||||||||
7. | wenn der die | |||||||||
8. | wenn gegen einen Vorgang des | |||||||||
9. | wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird; | |||||||||
10. | wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird. |
(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Absatz 3 , Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
(3) Mit dem AntragDie Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antragund auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Dieser Antrag istIst das Gericht, wenn er nicht bei dem Gerichtdie Anträge eingebracht wirdwurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leitendafür zuständige Gericht weiterzuleiten.