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(1) Treten die in den §§. 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in ExecutionExekution gezogenen Gegenstände oder eines TheilesTeiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der ExecutionExekution stattzufinden.
(2) Außerdem ist die ExecutionExekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers nothwendignotwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen.
(1) Treten die in den §§. 35 bis 37, 39 und 40 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in ExecutionExekution gezogenen Gegenstände oder eines TheilesTeiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung der ExecutionExekution stattzufinden.
(2) Außerdem ist die ExecutionExekution einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des Gläubigers nothwendignotwendig ist. Der Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen.