§ 33 EO Verbindung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.

  1. (1)Absatz einsAlle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.Wird eine Exekution nach Absatz eins, mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.Absatz eins, gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
  4. (4)Absatz 4Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.

  1. (1)Absatz einsAlle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.Wird eine Exekution nach Absatz eins, mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.Absatz eins, gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
  4. (4)Absatz 4Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.

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