§ 27 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die ExecutionExekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches nothwendignotwendig ist.

(2) Bei der ExecutionExekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Die ExecutionExekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches nothwendignotwendig ist.

(2) Bei der ExecutionExekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.

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