§ 24 EO Vollstreckungsorgane

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 24,
  1. (1)Absatz einsAls Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und Gerichtsdiener ein.
  2. (2)Absatz 2Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden.
  3. (1)Absatz einsAls Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
  4. (2)Absatz 2Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1996
Paragraph 24,
  1. (1)Absatz einsAls Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und Gerichtsdiener ein.
  2. (2)Absatz 2Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden.
  3. (1)Absatz einsAls Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
  4. (2)Absatz 2Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

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