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Vollstreckungsorgane.
(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und GerichtsdienerGerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestelltSind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.
Vollstreckungsorgane.
(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die bei einzelnen Gerichten bestellten Vollstreckungsbeamten, Beamte der Gerichtskanzlei und GerichtsdienerGerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2) Wo besondere Vollstreckungsbeamte nicht bestelltSind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind, kann der Vollzug einzelner wichtiger oder schwieriger Vollstreckungshandlungen Notaren übertragen werden die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.