§ 23a EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die LagerungAuf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 EO für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft wordendenen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, so ist Bemessungsgrundlage das Meistboteines Superädifikats oder der Kaufpreiseines Baurechts zustehen, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlösverbunden werden.

(2) Zur Zahlung sind verpflichtet

1.

der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2.

der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3.

der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021

(1) Für die LagerungAuf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 EO für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft wordendenen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, so ist Bemessungsgrundlage das Meistboteines Superädifikats oder der Kaufpreiseines Baurechts zustehen, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlösverbunden werden.

(2) Zur Zahlung sind verpflichtet

1.

der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2.

der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3.

der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.

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