§ 21 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn von einemEin Gläubiger wider, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten gleichzeitig bei mehreren Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels Execution geführtbewilligt wird, so kanntritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Oberlandesgericht auf Anzeige des die Execution bewilligenden Gerichtes oder einesVerfahren in der zum Executionsvollzuge berufenen Gerichte sowie auf Antrag einzelne Acte des Executionsvollzuges einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen. Zur Antragstellung ist sowohlLage annehmen, in der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugtes sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.

(2) Diese AnordnungReichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist zu treffennach § 20 Abs. 3 vorzugehen, fallswenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich eine solche Maßregel zur Vereinfachungnach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.

(3) Bei Bestimmungbetreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des Executionsgerichtes ist auf den Wert und die Beschaffenheit der einzelnen Executionsobjecte, auf die besonderen Anforderungen der bewilligten Executionsmittel und auch auf den Umfang Rücksicht zu nehmen, in welchem jedes der mehreren in Frage kommenden Gerichte nach den Vorschriften dieses Gesetzes am Executionsvollzuge mitzuwirken hätteerweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.

(4) Durch eine Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag sowie gegen eine von amtswegen angeordnete Übertragung des Executionsvollzuges findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor der Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn von einemEin Gläubiger wider, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten gleichzeitig bei mehreren Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels Execution geführtbewilligt wird, so kanntritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Oberlandesgericht auf Anzeige des die Execution bewilligenden Gerichtes oder einesVerfahren in der zum Executionsvollzuge berufenen Gerichte sowie auf Antrag einzelne Acte des Executionsvollzuges einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen. Zur Antragstellung ist sowohlLage annehmen, in der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugtes sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.

(2) Diese AnordnungReichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist zu treffennach § 20 Abs. 3 vorzugehen, fallswenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich eine solche Maßregel zur Vereinfachungnach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.

(3) Bei Bestimmungbetreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des Executionsgerichtes ist auf den Wert und die Beschaffenheit der einzelnen Executionsobjecte, auf die besonderen Anforderungen der bewilligten Executionsmittel und auch auf den Umfang Rücksicht zu nehmen, in welchem jedes der mehreren in Frage kommenden Gerichte nach den Vorschriften dieses Gesetzes am Executionsvollzuge mitzuwirken hätteerweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.

(4) Durch eine Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag sowie gegen eine von amtswegen angeordnete Übertragung des Executionsvollzuges findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor der Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

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