§ 16 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vollzug einer bewilligten ExecutionExekution erfolgt, sofern in diesem GesetzeGesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.

(2) Der Vollzug der ExecutionExekution wird entweder unmittelbar durch die CivilgerichteZivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.

(3) Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Der Vollzug einer bewilligten ExecutionExekution erfolgt, sofern in diesem GesetzeGesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen.

(2) Der Vollzug der ExecutionExekution wird entweder unmittelbar durch die CivilgerichteZivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.

(3) Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.

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