§ 13 EO Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einandervoneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die ExecutionExekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die ExecutionExekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einandervoneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die ExecutionExekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die ExecutionExekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

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