§ 9 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Zu Gunsten einer anderen als der im ExecutionstitelExekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im ExecutionstitelExekutionstitel benannten Verpflichteten kann die ExecutionExekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im ExecutionstitelExekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die ExecutionExekution beantragt wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Zu Gunsten einer anderen als der im ExecutionstitelExekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im ExecutionstitelExekutionstitel benannten Verpflichteten kann die ExecutionExekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im ExecutionstitelExekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die ExecutionExekution beantragt wird.

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