§ 15g MSchG Recht auf Information

Mutterschutzgesetz 1979

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, AusgleichInsolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2010

Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Konkurs, AusgleichInsolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

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