§ 2a MSchG Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
    1. 1.Ziffer einsStöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
    2. 2.Ziffer 2Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
    3. 3.Ziffer 3Lärm;
    4. 4.Ziffer 4ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
    5. 5.Ziffer 5extreme Kälte und Hitze;
    6. 6.Ziffer 6Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
    7. 7.Ziffer 7biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;biologische Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    8. 8.Ziffer 8gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. 10.Ziffer 10Bergbauarbeiten unter Tage;
    2. 11.Ziffer 11Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
    zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsbei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
    3. 3.Ziffer 3auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates
    zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 2b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 2 b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

Stand vor dem 17.03.2022

In Kraft vom 01.06.2015 bis 17.03.2022
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
    1. 1.Ziffer einsStöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
    2. 2.Ziffer 2Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
    3. 3.Ziffer 3Lärm;
    4. 4.Ziffer 4ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
    5. 5.Ziffer 5extreme Kälte und Hitze;
    6. 6.Ziffer 6Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
    7. 7.Ziffer 7biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;biologische Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    8. 8.Ziffer 8gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. 10.Ziffer 10Bergbauarbeiten unter Tage;
    2. 11.Ziffer 11Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen.
    zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsbei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
    3. 3.Ziffer 3auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates
    zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 2b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 2 b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

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