§ 19 IESG Sonderbestimmungen

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 für jene Anlassfälle, auf die gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05, V 56-63/05-9, BGBl. II Nr. 380/2005, aufgehobenen Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind, wird wie folgt festgesetzt:Die Höhe der Zuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, für jene Anlassfälle, auf die gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05, römisch fünf 25-31/05-12, G 40/05, römisch fünf 32-37/05-10, G 82/05, römisch fünf 56-63/05-9, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2005,, aufgehobenen Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind, wird wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2000 ab Beginn der Beitragsperiode 2000 mit 0,4 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2001 ab Beginn der Beitragsperiode 2001 mit 0,4 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2002 ab Beginn der Beitragsperiode 2002 mit 0,4 vH,
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2003 ab Beginn der Beitragsperiode 2003 mit 0,6 vH,
    5. 5.Ziffer 5für das Jahr 2004 ab Beginn der Beitragsperiode 2004 mit 0,7 vH,
    6. 6.Ziffer 6für das Jahr 2005 ab Beginn der Beitragsperiode 2005 mit 0,7 vH.
  2. (2)Absatz 2Die Differenz zwischen den auf Grund der Verordnungen BGBl. II Nr. 511/1999, BGBl. II Nr. 410/2000, BGBl. II Nr. 452/2001, BGBl. II Nr. 454/2002, BGBl. II Nr. 560/2003 und BGBl. II Nr. 503/2004 eingehobenen Zuschlägen von jeweils 0,7 vH und den für die jeweilige Beitragsperiode gemäß Abs. 1 für die Anlassfälle festgesetzten Zuschlägen zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 vH ist den betroffenen Dienstgebern für die jeweils betroffenen Teile dieser Beitragsperioden rückzuerstatten.Die Differenz zwischen den auf Grund der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2004, eingehobenen Zuschlägen von jeweils 0,7 vH und den für die jeweilige Beitragsperiode gemäß Absatz eins, für die Anlassfälle festgesetzten Zuschlägen zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 vH ist den betroffenen Dienstgebern für die jeweils betroffenen Teile dieser Beitragsperioden rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Die Träger der Krankenversicherung haben die Rückerstattungen nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem ihnen der neu erlassene Bescheid zugestellt wurde, zu leisten.Die Träger der Krankenversicherung haben die Rückerstattungen nach Absatz 2, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihnen der neu erlassene Bescheid zugestellt wurde, zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die rückerstatteten Zuschläge einschließlich der gesetzlichen Zinsen von der Summe der an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abzuführenden Zuschläge abzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 12 Abs. 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß § 12 Abs. 6 hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.07.2009 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 für jene Anlassfälle, auf die gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05, V 25-31/05-12, G 40/05, V 32-37/05-10, G 82/05, V 56-63/05-9, BGBl. II Nr. 380/2005, aufgehobenen Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind, wird wie folgt festgesetzt:Die Höhe der Zuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, für jene Anlassfälle, auf die gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05, römisch fünf 25-31/05-12, G 40/05, römisch fünf 32-37/05-10, G 82/05, römisch fünf 56-63/05-9, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2005,, aufgehobenen Verordnungen nicht mehr anzuwenden sind, wird wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2000 ab Beginn der Beitragsperiode 2000 mit 0,4 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2001 ab Beginn der Beitragsperiode 2001 mit 0,4 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2002 ab Beginn der Beitragsperiode 2002 mit 0,4 vH,
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2003 ab Beginn der Beitragsperiode 2003 mit 0,6 vH,
    5. 5.Ziffer 5für das Jahr 2004 ab Beginn der Beitragsperiode 2004 mit 0,7 vH,
    6. 6.Ziffer 6für das Jahr 2005 ab Beginn der Beitragsperiode 2005 mit 0,7 vH.
  2. (2)Absatz 2Die Differenz zwischen den auf Grund der Verordnungen BGBl. II Nr. 511/1999, BGBl. II Nr. 410/2000, BGBl. II Nr. 452/2001, BGBl. II Nr. 454/2002, BGBl. II Nr. 560/2003 und BGBl. II Nr. 503/2004 eingehobenen Zuschlägen von jeweils 0,7 vH und den für die jeweilige Beitragsperiode gemäß Abs. 1 für die Anlassfälle festgesetzten Zuschlägen zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 vH ist den betroffenen Dienstgebern für die jeweils betroffenen Teile dieser Beitragsperioden rückzuerstatten.Die Differenz zwischen den auf Grund der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2004, eingehobenen Zuschlägen von jeweils 0,7 vH und den für die jeweilige Beitragsperiode gemäß Absatz eins, für die Anlassfälle festgesetzten Zuschlägen zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 vH ist den betroffenen Dienstgebern für die jeweils betroffenen Teile dieser Beitragsperioden rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Die Träger der Krankenversicherung haben die Rückerstattungen nach Abs. 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem ihnen der neu erlassene Bescheid zugestellt wurde, zu leisten.Die Träger der Krankenversicherung haben die Rückerstattungen nach Absatz 2, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihnen der neu erlassene Bescheid zugestellt wurde, zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die rückerstatteten Zuschläge einschließlich der gesetzlichen Zinsen von der Summe der an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abzuführenden Zuschläge abzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 12 Abs. 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß § 12 Abs. 6 hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ist die Höhe des mit 0,55 vH festgesetzten Zuschlages in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu verändern. Eine Überprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, hat dennoch stattzufinden; eine Veränderung der Höhe des Zuschlages ist frühestens mit Wirksamkeit ab 2013 festzulegen.

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