§ 4 IESG Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die GeschäftsstelleIEF-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2022

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die GeschäftsstelleIEF-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.

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