§ 2 IESG

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden(1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Ansprüche vonFrauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

1.

Heimarbeitern,

2.

Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und

3.

arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985

sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.09.1997

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden(1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Ansprüche vonFrauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

1.

Heimarbeitern,

2.

Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und

3.

arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985

sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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