§ 2 IESG Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsHeimarbeitern,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis undPersonen, die gemäß Paragraph 3, des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und
  3. 3.Ziffer 3arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
  4. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
  5. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.09.1997
  1. 1.Ziffer einsHeimarbeitern,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis undPersonen, die gemäß Paragraph 3, des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und
  3. 3.Ziffer 3arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, des Arbeits- und Sozialgerichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
  4. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
  5. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
sinngemäß Anwendung.

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