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Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach §§ 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegenden Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtungnach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraphen 15, durch geeignete elektronische DatenverarbeitungAbsatz eins a, oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen29 Absatz eins a, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach §§ 15 Abs. 1a oder 29 Abs. 1a wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegenden Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtungnach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraphen 15, durch geeignete elektronische DatenverarbeitungAbsatz eins a, oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen29 Absatz eins a, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.