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Als Reaktion auf eine Beschwerde Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder aufdurch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Einleitung eines VerfahrensAnforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die EinzelneErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Personvor, wenn durch die als Zeuge/ZeuginBereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftrittVertrauensverhältnis der Parteien oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werdenihrer Angehörigen begründet wird. § 35 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, gilt sinngemäß.
Als Reaktion auf eine Beschwerde Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder aufdurch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Einleitung eines VerfahrensAnforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die EinzelneErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Personvor, wenn durch die als Zeuge/ZeuginBereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftrittVertrauensverhältnis der Parteien oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werdenihrer Angehörigen begründet wird. § 35 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, gilt sinngemäß.