§ 36 GlBG Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

Als Reaktion auf eine Beschwerde Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder aufdurch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Einleitung eines VerfahrensAnforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die EinzelneErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Personvor, wenn durch die als Zeuge/ZeuginBereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftrittVertrauensverhältnis der Parteien oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 35 gilt sinngemäßihrer Angehörigen begründet wird.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011

Als Reaktion auf eine Beschwerde Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder aufdurch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn die Einleitung eines VerfahrensAnforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die EinzelneErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Personvor, wenn durch die als Zeuge/ZeuginBereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftrittVertrauensverhältnis der Parteien oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 35 gilt sinngemäßihrer Angehörigen begründet wird.

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