§ 33 GlBG Ausnahmebestimmungen

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

Die in Gesetzen, in VerordnungenBereitstellung von Gütern oder auf andere Weise getroffenen MaßnahmenDienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im SinneErreichung dieses GesetzesZiels angemessen und erforderlich sind.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.07.2004 bis 28.02.2011

Die in Gesetzen, in VerordnungenBereitstellung von Gütern oder auf andere Weise getroffenen MaßnahmenDienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im SinneErreichung dieses GesetzesZiels angemessen und erforderlich sind.

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