§ 1 GlBG Geltungsbereich

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des I. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählenDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
    2. 2.Ziffer 2der Zugang zu allenalle Formen und allenalle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
    3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
    5. 4.Ziffer 4die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
  1. (2)Absatz 2Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
    1. 1.Ziffer einsder land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    2. 2.Ziffer 2zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    3. 3.Ziffer 3zum Bund.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auchDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten auch
    1. 1.Ziffer einsfür Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, undfür Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    2. 2.Ziffer 2für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse.Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer eins und 2 als Arbeitsverhältnisse.
  3. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in ÖsterreichDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. 2.Ziffer 2zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des I. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählenDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
    1. 1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
    2. 2.Ziffer 2der Zugang zu allenalle Formen und allenalle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
    3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
    5. 4.Ziffer 4die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
  1. (2)Absatz 2Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
    1. 1.Ziffer einsder land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    2. 2.Ziffer 2zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    3. 3.Ziffer 3zum Bund.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auchDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten auch
    1. 1.Ziffer einsfür Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, undfür Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    2. 2.Ziffer 2für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse.Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer eins und 2 als Arbeitsverhältnisse.
  3. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in ÖsterreichDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. 2.Ziffer 2zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

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