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(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
1. | Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen; | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen; | |||||||||
4. |
|
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. | der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; | |||||||||
2. | zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde; | |||||||||
3. | zum Bund. |
(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch
1. | für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und | |||||||||
2. | für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. | |||||||||
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse. |
(4) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
1. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder | |||||||||
2. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung | |||||||||
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. |
(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
1. | Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen; | |||||||||
2. |
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3. | die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen; | |||||||||
4. |
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sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. | der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; | |||||||||
2. | zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde; | |||||||||
3. | zum Bund. |
(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch
1. | für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und | |||||||||
2. | für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. | |||||||||
Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse. |
(4) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
1. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder | |||||||||
2. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung | |||||||||
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. |