§ 48 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Folgenden Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden: Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird;Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird;
  2. 1.Ziffer einsPersonen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
  3. 2.Ziffer 2BeziehernBezieher von Hilflosenzuschüssen und PflegegeldernPflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  4. 3.Ziffer 3BeziehernBezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
  5. 4.Ziffer 4Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  6. 4.Ziffer 4Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, und dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  7. 5.Ziffer 5begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.
  8. 6.Ziffer 6Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  9. 7.Ziffer 7blinden Personen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1993
§ 48.Paragraph 48,

Folgenden Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden: Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird;Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird;
  2. 1.Ziffer einsPersonen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
  3. 2.Ziffer 2BeziehernBezieher von Hilflosenzuschüssen und PflegegeldernPflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  4. 3.Ziffer 3BeziehernBezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
  5. 4.Ziffer 4Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  6. 4.Ziffer 4Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, und dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  7. 5.Ziffer 5begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.begünstigten Behindertenbegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ab einem Grad der Behinderung von 70%;.
  8. 6.Ziffer 6Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  9. 7.Ziffer 7blinden Personen.

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