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FolgendenFür folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden:
1. | Personen, für die | |||||||||
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FolgendenFür folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden:
1. | Personen, für die | |||||||||
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