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Folgenden Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden: Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:
Folgenden Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabeim Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren AusgabenbeträgeMittel mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 Verkehrsunternehmen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnenöffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung eingeräumtvereinbart werden: Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden: