§ 34 BBG (weggefallen)

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist aufDie Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach Paragraph 33, Absatz 5, vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf
    1. a)Litera adie seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,
    2. b)Litera bdas Gesamteinkommen,
    3. c)Litera cdie Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,
    4. d)Litera dden Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,
    5. e)Litera esonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und
    6. f)Litera feine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungeneine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bzw. gleichartiger Bestimmungen
    Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach Paragraph 33, Absatz 5, kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3§ 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.Paragraph 24, ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.
§ 34 BBG (weggefallen) seit 12.08.2014 weggefallen.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 11.08.2014
  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist aufDie Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach Paragraph 33, Absatz 5, vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf
    1. a)Litera adie seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,
    2. b)Litera bdas Gesamteinkommen,
    3. c)Litera cdie Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,
    4. d)Litera dden Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,
    5. e)Litera esonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und
    6. f)Litera feine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungeneine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bzw. gleichartiger Bestimmungen
    Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach Paragraph 33, Absatz 5, kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3§ 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.Paragraph 24, ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.
§ 34 BBG (weggefallen) seit 12.08.2014 weggefallen.

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