§ 13e BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz-BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß Paragraphen 36 b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise Paragraph 74, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des Paragraph 13 c, Absatz 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Paragraph 13 c, Absatz 2, letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4§ 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.Paragraph 13 b, sowie Paragraph 13 c, Absatz 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß Paragraph 13 c, Absatz 7, zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 12.08.2014 bis 18.07.2024
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz-BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß Paragraphen 36 b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise Paragraph 74, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des Paragraph 13 c, Absatz 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Paragraph 13 c, Absatz 2, letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4§ 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.Paragraph 13 b, sowie Paragraph 13 c, Absatz 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß Paragraph 13 c, Absatz 7, zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.

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