§ 9 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem BeiratBundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder oder die Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertretereine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
    4. 3.Ziffer 3je eine Vertretung der Bundesministerien,
    5. 4.Ziffer 4zwei Vertreterdrei Personen als Vertretung der Bundesländer,
    6. 5.Ziffer 5ein Vertretereine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    7. 6.Ziffer 6je drei VertreterPersonen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    8. 7.Ziffer 7acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,
    9. 7.Ziffer 7Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    10. 8.Ziffer 8der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (Paragraph 13 a,),
    11. 89.Ziffer 89der Behindertenanwaltoder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13b§ 13j),der Behindertenanwaltoder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (Paragraph 13 bj,),
    12. 910.Ziffer 910ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates,.
    13. 10.Ziffer 10der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).
  2. (2)Absatz 2Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Absatz eins, Ziffer 3, angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. (2)Absatz 2Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
  6. (3)Absatz 3Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
  8. (5)Absatz 5Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für ArbeitSoziales, Gesundheit, Pflege und SozialesKonsumentenschutz zu führen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDem BeiratBundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder oder die Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertretereine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. 3.Ziffer 3je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
    4. 3.Ziffer 3je eine Vertretung der Bundesministerien,
    5. 4.Ziffer 4zwei Vertreterdrei Personen als Vertretung der Bundesländer,
    6. 5.Ziffer 5ein Vertretereine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    7. 6.Ziffer 6je drei VertreterPersonen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    8. 7.Ziffer 7acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,
    9. 7.Ziffer 7Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    10. 8.Ziffer 8der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (Paragraph 13 a,),
    11. 89.Ziffer 89der Behindertenanwaltoder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13b§ 13j),der Behindertenanwaltoder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (Paragraph 13 bj,),
    12. 910.Ziffer 910ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates,.
    13. 10.Ziffer 10der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).
  2. (2)Absatz 2Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Absatz eins, Ziffer 3, angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. (2)Absatz 2Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
  6. (3)Absatz 3Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  7. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
  8. (5)Absatz 5Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für ArbeitSoziales, Gesundheit, Pflege und SozialesKonsumentenschutz zu führen.

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