§ 9 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,

8.

der Behindertenanwalt (§ 13b),

9.

ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,

10.

der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

  1. (1)Absatz einsDem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder oder die Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertretung der Bundesministerien,
    4. 4.Ziffer 4drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
    5. 5.Ziffer 5eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    7. 7.Ziffer 7Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    8. 8.Ziffer 8der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (Paragraph 13 a,),
    9. 9.Ziffer 9der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (Paragraph 13 j,),
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.
  2. (2)Absatz 2Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
  3. (3)Absatz 3Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
  5. (5)Absatz 5Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 18.07.2024
(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,

8.

der Behindertenanwalt (§ 13b),

9.

ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,

10.

der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

  1. (1)Absatz einsDem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder oder die Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
    3. 3.Ziffer 3je eine Vertretung der Bundesministerien,
    4. 4.Ziffer 4drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
    5. 5.Ziffer 5eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
    7. 7.Ziffer 7Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    8. 8.Ziffer 8der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (Paragraph 13 a,),
    9. 9.Ziffer 9der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (Paragraph 13 j,),
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.
  2. (2)Absatz 2Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
  3. (3)Absatz 3Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
  5. (5)Absatz 5Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.

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