§ 8 KJBG Lohnschutz

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von geistigen GetränkenAlkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistigeAlkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

Stand vor dem 29.11.2010

In Kraft vom 19.12.1987 bis 29.11.2010

(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von geistigen GetränkenAlkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistigeAlkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

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