Art. 2 § 13c BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Berufungskommission seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;
    2. 2.Ziffer 2sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
    Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des § 13b berufen wird.Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, berufen wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des § 13b zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (§ 13b Abs. 1) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt § 13b Abs. 3.Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt Paragraph 13 b, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (§ 13b Abs. 1) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.
Art. 2 § 13c BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Berufungskommission seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;
    2. 2.Ziffer 2sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
    Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des § 13b berufen wird.Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, berufen wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des § 13b zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (§ 13b Abs. 1) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt § 13b Abs. 3.Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des Paragraph 13 b, zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt Paragraph 13 b, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (§ 13b Abs. 1) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (Paragraph 13 b, Absatz eins,) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.
Art. 2 § 13c BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten