Art. 2 § 13a BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (Paragraph 19 a, Absatz 2 a,) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.
Art. 2 § 13a BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (Paragraph 19 a, Absatz 2 a,) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.
Art. 2 § 13a BEinstG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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