§ 23 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Verwaltungsausschüsse

§ 23. (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den LandesarbeitsämternLandesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

(2) Zum Zwecke der AnhörungDem Ausländerausschuß des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.

(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.06.1994

Verwaltungsausschüsse

§ 23. (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den LandesarbeitsämternLandesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

(2) Zum Zwecke der AnhörungDem Ausländerausschuß des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.

(3) Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

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