§ 14a AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oderin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
    2. 2.Ziffer 2Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  2. (1a)Absatz eins aZeiten einer Beschäftigung
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. 4.Ziffer 4als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. 5.Ziffer 5auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4aauf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a,
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.
  3. (2)Absatz 2Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
  4. (3)Absatz 3Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.
§ 14a AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEinem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oderin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
    2. 2.Ziffer 2Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  2. (1a)Absatz eins aZeiten einer Beschäftigung
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. 4.Ziffer 4als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. 5.Ziffer 5auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4aauf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a,
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.
  3. (2)Absatz 2Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
  4. (3)Absatz 3Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.
§ 14a AuslBG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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