§ 9 AuslBG Widerruf

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. a)Litera asich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. b)Litera bsonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. c)Litera cdie bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. (4)Absatz 4Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.07.2011 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. a)Litera asich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. b)Litera bsonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. c)Litera cdie bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. (4)Absatz 4Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

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