§ 17 AVRAG Günstigere Regelungen

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Unberührt bleiben:

  1. 1.Ziffer einsDas Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, sofern es für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger ist als dieses Bundesgesetz.
  2. 2.Ziffer 2Das SchauspielergesetzTheaterarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 441/1922BGBl. I Nr. 100/2021, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.Das SchauspielergesetzTheaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 441100 aus 19222021,, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2021
§ 17.Paragraph 17,

Unberührt bleiben:

  1. 1.Ziffer einsDas Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, sofern es für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger ist als dieses Bundesgesetz.
  2. 2.Ziffer 2Das SchauspielergesetzTheaterarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 441/1922BGBl. I Nr. 100/2021, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.Das SchauspielergesetzTheaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 441100 aus 19222021,, sofern es für Bühnenmitglieder günstiger ist als dieses Bundesgesetz.

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