§ 22c ARG

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.12.9999

Im Falle des § 22a Abs. 2 kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von § 22b abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

1.

auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen KontrollgerätFahrtenschreiber im Sinne des Anhangs Ivon Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EWGEU) Nr. 3821165/852014, über das Kontrollgerätden Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 37060 vom 31.12.198528.2.2014 S. 81, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,

2.

auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen KontrollgerätFahrtenschreiber im Sinne des Anhangs I Bvon Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EWGEU) Nr. 3821165/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/20062014, ausgerüstet ist,

3.

im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,

4.

in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Stand vor dem 14.06.2016

In Kraft vom 11.04.2007 bis 14.06.2016

Im Falle des § 22a Abs. 2 kann der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von § 22b abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

1.

auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen KontrollgerätFahrtenschreiber im Sinne des Anhangs Ivon Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EWGEU) Nr. 3821165/852014, über das Kontrollgerätden Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 37060 vom 31.12.198528.2.2014 S. 81, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ausgerüstet ist,

2.

auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen KontrollgerätFahrtenschreiber im Sinne des Anhangs I Bvon Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EWGEU) Nr. 3821165/85, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/20062014, ausgerüstet ist,

3.

im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,

4.

in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

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