§ 21 ARG Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDie wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. 3.Ziffer 3In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 127/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,)

  3. (3)Absatz 3Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.
  4. (4)Absatz 4In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins bis 3 treffen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFür angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigteallgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDie wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. 3.Ziffer 3In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 127/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,)

  3. (3)Absatz 3Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.
  4. (4)Absatz 4In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins bis 3 treffen.

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