§ 15 ARG Ausnahmen in Einzelfällen

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.Der/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn diesDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsinfolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. 3.Ziffer 3durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. 4.Ziffer 4zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. 5.Ziffer 5unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.05.2022
  1. (1)Absatz einsDer/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.Der/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der/dieDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Anm. 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn diesDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anmerkung 1) hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsinfolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
    2. 2.Ziffer 2infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
    3. 3.Ziffer 3durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
    4. 4.Ziffer 4zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
    5. 5.Ziffer 5unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen
    erforderlich ist.

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