§ 122 ASchG Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Flüssiggas:
    1. 1.Ziffer eins§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, ausgenommen Paragraph 32,, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
  3. (1)Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  4. (3)Absatz 3Kälteanlagen:
    1. 1.Ziffer eins§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.Paragraphen eins,, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 24, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.Paragraph eins, Absatz eins, der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
    3. 3.Ziffer 3§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.Paragraph 21, der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gilt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  6. (5)Absatz 5Brennbare Flüssigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1993,, ausgenommen Paragraph 129, Absatz eins und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2, als Bundesgesetz in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, VbF lautet: „in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127 Punkt &, #, 8221 ;,

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Flüssiggas:
    1. 1.Ziffer eins§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, ausgenommen Paragraph 32,, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
  3. (1)Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  4. (3)Absatz 3Kälteanlagen:
    1. 1.Ziffer eins§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.Paragraphen eins,, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 24, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.Paragraph eins, Absatz eins, der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
    3. 3.Ziffer 3§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.Paragraph 21, der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gilt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  6. (5)Absatz 5Brennbare Flüssigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1993,, ausgenommen Paragraph 129, Absatz eins und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2, als Bundesgesetz in Geltung.
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, VbF lautet: „in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127 Punkt &, #, 8221 ;,

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

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